KompendiumBranchen-Dossier — Landwirte
Landwirte: Steuern, Hofnachfolge & Stiftung.
Vom Durchschnittssatz bis zur Stiftung — was einen Hof über Generationen trägt.
Kurz gefasst
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird anders besteuert als ein Gewerbe — und anders vererbt als ein normales Vermögen. Wer die Unterschiede kennt, vermeidet die zwei häufigsten Fehler: aus Versehen gewerblich zu werden, und den Hof beim Generationswechsel zu zerschlagen.
Wie Landwirte besteuert werden
Wann ist ein Hof landwirtschaftlich — und wann rutscht er ins Gewerbe?
Kurz gefasst
Landwirtinnen und Landwirte erzielen eigene Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) — mit eigener Gewinnermittlung und ohne Gewerbesteuer. Hofladen, Photovoltaik oder Pensionspferde bleiben nur dann in dieser Sphäre, wenn sie im Kern landwirtschaftlich bleiben; sonst entsteht daneben ein eigener Gewerbebetrieb.
§ 13 EStG erfasst Ackerbau, Tierhaltung im Rahmen der Fläche, Forst-, Wein- und Gartenbau. Ein Hofladen bleibt landwirtschaftlich, solange überwiegend eigene Erzeugnisse verkauft werden; die Finanzverwaltung zieht die Linie bei Zukaufsware regelmäßig bei rund einem Drittel des Umsatzes des Nebenbetriebs — darüber entsteht daneben ein eigener Gewerbebetrieb. Der Verkauf von Strom aus einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich gewerblich; kleine Anlagen (in der Regel bis 30 kWp je Einheit) sind seit 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit und bleiben damit außen vor. Pensionspferde unterzubringen und zu füttern bleibt LuF, solange ausreichend eigene Futtergrundlage vorhanden ist — kommen Beritt, Ausbildung oder Turniersport hinzu, wird der Betrieb regelmäßig gewerblich.
Bei der Gewinnermittlung stehen drei Wege offen: Kleinere Betriebe — höchstens 20 Hektar selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, höchstens 50 Vieheinheiten, keine Buchführungspflicht — dürfen den Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) pauschal ermitteln: ohne Bilanz, mit tendenziell niedrigem, aber vom tatsächlichen Ergebnis losgelöstem Gewinnansatz. Darüber greift die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Erst wer die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreitet — mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn im Jahr —, muss bilanzieren (§ 4 Abs. 1 EStG).
Auf LuF-Einkünfte fällt keine Gewerbesteuer an; zusätzlich steht ein Freibetrag von 900 € (bei Zusammenveranlagung 1.800 €) nach § 13 Abs. 3 EStG offen, solange die Summe der Einkünfte 30.700 € (zusammen 61.400 €) nicht übersteigt. Bei der Umsatzsteuer können viele Betriebe die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nutzen: Auf die eigenen Umsätze wird ein Pauschalsatz von derzeit 7,8 Prozent angewendet, der zugleich als Vorsteuer gilt — im Ergebnis oft eine Nullrunde ohne Voranmeldungen. Bei größeren Investitionen (Stallbau, Maschinen) kann der Wechsel zur Regelbesteuerung lohnen, weil dann die tatsächliche Vorsteuer erstattet wird; die Option bindet für fünf Jahre (§ 24 Abs. 4 UStG).
Beispiel: Durchschnittssatz oder Regelbesteuerung?
Ein Ackerbaubetrieb mit 18 ha selbstbewirtschafteter Fläche liegt unterhalb der Grenzen des § 13a EStG und ermittelt den Gewinn pauschal nach Durchschnittssätzen — unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis. Der Betrieb plant eine neue Maschinenhalle für 180.000 € zzgl. Umsatzsteuer.
| Weg | Wirkung auf die Halle |
|---|---|
| Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) | Vorsteuer bleibt Kostenbestandteil |
| Option zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 4 UStG) | Vorsteuer i. d. R. erstattungsfähig |
Der Punkt: In investitionsstarken Jahren kann die Option zur Regelbesteuerung die Liquidität spürbar entlasten — sie bindet den Betrieb aber für fünf Jahre und bringt Voranmeldungen mit sich. Wer über Jahre gleichmäßig kleine Investitionen tätigt, fährt mit der Pauschalierung oft ruhiger.
Dafuer spricht
- Durchschnittssatz (§ 13a): kein Bilanzieren, planbarer Verwaltungsaufwand, oft niedriger Gewinnansatz in normalen Jahren.
- Regelbesteuerung bei der USt: tatsächliche Vorsteuer aus Investitionen kommt zurück.
- Keine Gewerbesteuer: anders als beim Gewerbebetrieb bleibt der volle Gewinn ohne diese zweite kommunale Steuer.
Dagegen spricht
- Durchschnittssatz ist starr: Verluste oder außergewöhnliche Jahre schlagen sich im pauschalen Ansatz kaum nieder.
- Regelbesteuerung bindet: fünf Jahre Voranmeldungen, auch wenn die Investitionsphase vorbei ist.
- Nebentätigkeiten sind riskant: Hofladen, PV-Anlage oder Pensionspferde ohne saubere Trennung gefährden den LuF-Status.
Der Erbgang beim Hof
Warum ein Hof kein Vermögen ist, das man einfach dritteln kann.
Kurz gefasst
Erben drei Kinder zu gleichen Teilen, ist der Hof rechnerisch geteilt — wirtschaftlich oft ruiniert: Kredite, Maschinen und Flächen tragen keinen Drittelbetrieb mehr. Sonderrecht sorgt deshalb dafür, dass ein Hoferbe allein übernimmt und die Geschwister nicht enterbt, sondern abgefunden werden.
In Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die Höfeordnung (HöfeO): Ein eingetragener Hof geht ungeteilt auf eine einzige Erbin oder einen einzigen Erben über — nach Hoferbenordnung oder testamentarischer Bestimmung. Außerhalb dieser Länder greift die allgemeine BGB-Erbfolge; dort hilft die Landgut-Regel des § 2049 BGB: Übernimmt ein Miterbe den Hof aufgrund letztwilliger Anordnung, ist im Zweifel der — meist deutlich niedrigere — Ertragswert statt des Verkehrswerts anzusetzen.
Die Geschwister, die den Hof nicht bekommen — die weichenden Erben —, gehen nicht leer aus: Sie erhalten eine Abfindung nach dem sogenannten Hofeswert. Seit der Reform zum 1. Januar 2025 wird er aus dem Grundsteuerwert abgeleitet (60 Prozent des Grundsteuerwerts der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) — und liegt damit weiterhin regelmäßig weit unter dem Verkehrswert. Verkauft der Hoferbe den Hof oder wesentliche Teile davon jedoch innerhalb von 20 Jahren nach der Übernahme, können die weichenden Erben eine Nachabfindung verlangen (§ 13 HöfeO) — sie werden nachträglich am erzielten Erlös beteiligt, wobei der Anteil des Hoferben mit den Jahren steigt.
Ein Hoferbe übernimmt ungeteilt — die weichenden Erben werden abgefunden, nicht enterbt.
Beispiel: Was bekommen die Geschwister wirklich?
Ein Hof hat einen Verkehrswert von rund 2,5 Mio. € (Flächen, Gebäude, Maschinen). Nach der Landgut-Regel bzw. dem Hofeswert der Höfeordnung wird der für die Abfindung maßgebliche Wert nur mit einem Bruchteil des Verkehrswerts angesetzt — der Hof wird zum Ertragswert bewertet, nicht zum Marktwert. Übernimmt eines von drei Kindern den Hof, teilen sich die beiden weichenden Geschwister diesen niedrigeren Wert — nicht ein Drittel von 2,5 Mio. €, sondern einen deutlich kleineren Betrag.
Verkauft der Hoferbe den Betrieb sieben Jahre später für 3 Mio. €, greift die Nachabfindung: Die Geschwister werden nachträglich an der Wertsteigerung beteiligt — die genaue Quote hängt von der verstrichenen Zeit innerhalb der 20-Jahres-Frist ab. Nach Ablauf der Frist entfällt der Anspruch vollständig.
Der Punkt: Die niedrigere Abfindung ist kein Nachteil der Geschwister ohne Ausgleich — sie ist der Preis dafür, dass der Hof als Betrieb überhaupt bestehen bleibt. Die Nachabfindung sorgt dafür, dass ein späterer Verkauf nicht zulasten der weichenden Erben allein dem Hoferben zugutekommt.
Hofübergabe zu Lebzeiten
Wie der Hof geordnet übergeben wird, bevor der Erbfall überhaupt eintritt.
Kurz gefasst
Die meisten Höfe wechseln nicht durch Erbfall, sondern durch vorweggenommene Erbfolge: Die Eltern übergeben zu Lebzeiten, sichern sich Wohnrecht und Versorgung im Altenteil und lassen dem Nachfolger Zeit, in die Betriebsführung hineinzuwachsen.
Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag geht dem eigentlichen Übergabevertrag oft voraus: Die Eltern bleiben Eigentümer, überlassen dem Hofnachfolger aber Bewirtschaftung und Ertrag — eine Erprobungsphase, in der sich zeigt, ob die Nachfolge trägt. Der eigentliche Übergabevertrag überträgt dann das Eigentum; die Eltern sichern sich im Gegenzug ein Altenteil — Wohnrecht, Versorgungsleistungen, Wart und Pflege — als im Grundbuch abgesichertes Recht.
Steuerlich ist die Übergabe eine unentgeltliche Betriebsübertragung: Der Nachfolger führt die Buchwerte fort, ein Veräußerungsgewinn entsteht nicht (§ 6 Abs. 3 EStG). Für die Schenkungsteuer wird das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach den besonderen Regeln der §§ 158 ff. BewG bewertet — der Wirtschaftsteil regelmäßig zum kapitalisierten Ertragswert, spürbar unter dem Verkehrswert; Wohnteil und Betriebswohnungen dagegen näher am Marktwert. Auf das begünstigte Betriebsvermögen des Hofs wirkt zusätzlich die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG: Die Regelverschonung befreit 85 Prozent bei fünf Jahren Behaltensfrist und Lohnsummenbindung, die Optionsverschonung 100 Prozent bei sieben Jahren Behaltensfrist — Voraussetzung ist unter anderem eine Verwaltungsvermögensquote unterhalb der gesetzlichen Grenzen.
Wirtschaftsüberlassung, Übergabe, Altenteil, Nachabfindungsfrist — die Stationen der Hofübergabe.
Beispiel: Übergabe mit Optionsverschonung
Ein Hof mit einem nach BewG ermittelten Wert des begünstigten Betriebsvermögens von 900.000 € geht an den Sohn. Er beantragt die Optionsverschonung (100 %) und hält Behaltensfrist und Lohnsummenregelung ein.
| Fall | Steuerpflichtiger Erwerb |
|---|---|
| Ohne Verschonung, Freibetrag Kind 400.000 € | 500.000 € |
| Mit Optionsverschonung 100 % | 0 € |
Der Punkt: Sind die Voraussetzungen erfüllt — insbesondere die Fortführung des Betriebs über sieben Jahre —, kann die Übergabe des begünstigten Betriebsvermögens vollständig steuerfrei gelingen. Verstößt der Nachfolger gegen die Behaltensfrist, etwa durch Verkauf wesentlicher Flächen, fällt die Verschonung anteilig rückwirkend weg.
Dafuer spricht
- Frühe Übergabe ordnet die Nachfolge: Der Nachfolger wächst in Verantwortung hinein, statt sie im Erbfall plötzlich zu tragen.
- Steuerlich neutral: Buchwertfortführung vermeidet eine sofortige Aufdeckung stiller Reserven.
- Verschonung senkt die Schenkungsteuer: bis zur vollständigen Steuerfreiheit bei eingehaltener Behaltensfrist.
Dagegen spricht
- Altenteil bindet den Hof: Wohnrecht und Versorgungsleistungen der Eltern mindern die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Nachfolgers.
- Behaltensfristen sind streng: Ein vorzeitiger Verkauf lässt die Verschonung anteilig rückwirkend entfallen.
- Frühzeitige Bindung: Ist die Nachfolge doch nicht tragfähig, lässt sich eine vollzogene Übergabe kaum rückgängig machen.
Die Stiftung als Hof-Eigentümerin
Wie ein Hof aufhört, ein Erbfall zu sein.
Kurz gefasst
Gehört der Hof einer Familienstiftung statt einer Person, entfällt der Erbgang vollständig: Es gibt keine weichenden Erben mehr, keine Zerschlagungsgefahr, keine Nachabfindung. Die Familie wird stattdessen über die Satzung versorgt — dauerhaft, aber endgültig gebunden.
Bringt eine Familie den Hof in eine Familienstiftung ein, gehört er fortan der Stiftung selbst — einer eigenen Rechtsperson ohne Gesellschafter und ohne Erben. Der Hof kann damit nicht mehr geteilt, verkauft oder verpfändet werden, ohne dass die Satzung und die Stiftungsaufsicht es zulassen. Die Familie profitiert über Ausschüttungen, die die Satzung regelt — Wohnrecht, laufende Versorgung, Ausbildungsförderung.
Ehrlich gehört zur Rechnung: Alle 30 Jahre fingiert das Gesetz einen Erbfall in der Stiftung und erhebt die Erbersatzsteuer — so, als würde das Stiftungsvermögen an zwei Kinder in Steuerklasse I vererbt. Für das begünstigte Betriebsvermögen des Hofs kann jedoch auch hier die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG greifen, sodass die Erbersatzsteuer bei eingehaltener Behaltensfrist ganz oder größtenteils entfällt. Für Sonderfälle — etwa wenn die Familie den Hof stärker öffentlich widmen will, an einen Ausbildungs- oder Naturschutzzweck gebunden — kommt auch eine gemeinnützige Stiftung in Betracht; sie ist steuerbefreit, bindet die Familie aber über die sogenannte Drittelregel enger an das gemeinnützige Anliegen.
Der Hof gehört der Stiftung — kein Erbgang mehr, dafür Versorgung über die Satzung.
Beispiel: Erbersatzsteuer mit und ohne Verschonung
Eine Familienstiftung hält einen Hof mit begünstigtem Betriebsvermögen von 4 Mio. €. Nach 30 Jahren wird die Erbersatzsteuer fällig — fingiert wird die Vererbung an zwei Kinder in Steuerklasse I mit je 800.000 € Freibetrag.
| Fall | Steuerpflichtiger Betrag |
|---|---|
| Ohne Verschonung | ca. 2,4 Mio. € |
| Mit Optionsverschonung 100 % (Behaltensfrist eingehalten) | 0 € |
Der Punkt: Die Erbersatzsteuer ist real und will finanziell geplant sein — bleibt der Hof aber als fortgeführter Betrieb bestehen und werden die Behaltensfristen eingehalten, kann dieselbe Verschonung greifen, die auch bei der klassischen Hofübergabe wirkt.
Dafuer spricht
- Kein Erbgang mehr: Der Hof kann nicht durch Erbstreit oder Zersplitterung gefährdet werden.
- Versorgung über Satzung: Wohnrecht und laufende Unterstützung lassen sich für mehrere Generationen festlegen.
- Verschonung wirkt weiter: Betriebsvermögen kann auch die Erbersatzsteuer weitgehend abfedern.
Dagegen spricht
- Endgültigkeit: Der eingebrachte Hof gehört der Familie im rechtlichen Sinn nicht mehr — nur noch der Stiftung.
- Erbersatzsteuer: Alle 30 Jahre wird Liquidität benötigt, selbst wenn die Verschonung nur teilweise greift.
- Laufender Aufwand: Vorstand, Rechnungslegung und Stiftungsaufsicht kommen zur eigentlichen Hofarbeit hinzu.
Ein Hof ist kein Vermögen, das man teilt — er ist ein Betrieb, den man übergibt.
Merksatz des Kollegs
Dieses Wissen ist der Anfang. Die Anwendung ist die Mitgliedschaft.
Mitglieder des Stiftskollegs behalten Zugang zum Kompendium samt aller Workshop-Unterlagen, erhalten die Einladungen zu den Kolleg-Terminen zuerst — und arbeiten dort an den eigenen Zahlen. Die Aufnahme ist derzeit beitragsfrei.
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stiftskolleg.de/wissen/landwirte/
Stand: Juli 2026 · Erste Ausgabe zum Workshop Traunstein. Das Kompendium vermittelt allgemeines Wissen für Unternehmerinnen und Unternehmer; Zahlenbeispiele und Rechner sind zur Veranschaulichung vereinfacht. Es ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung — über den Einzelfall entscheidet das persönliche Gespräch. Inhaltlich verantwortlich: Stiftskolleg — Die Unternehmer-Akademie, in fachlicher Zusammenarbeit mit Steuerberater Niklas Bienhüls.