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KompendiumBranchen-Dossier — Mediziner

Mediziner: Steuern, Praxisabgabe & Vermögensnachfolge.

Von der Freiberuflichkeit bis zur Stiftung — was ein Berufsleben an Vermögen ordnet.

Kurz gefasst

Ärztinnen, Zahnärzte und Therapeuten genießen als Freiberufler steuerliche Privilegien — und verlieren sie schneller, als viele denken: durch gewerbliche Nebenumsätze, durch den falsch getimten Praxisverkauf, durch eine Vermögensnachfolge ohne Plan. Dieses Dossier ordnet die vier Stationen: laufende Besteuerung, Praxisabgabe, Übertragung, Stiftung.

Gewerbesteuer0 €Freiberufliche Heilberufe nach § 18 EStG unterliegen ihr nicht.
Freibetrag Verkauf45.000 €Ab 55 Jahren, einmal im Leben — schmilzt ab 136.000 € Veräußerungsgewinn ab (§ 16 Abs. 4 EStG).
Ermäßigter Satz56 %des Durchschnittssteuersatzes auf den Veräußerungsgewinn — ab 55, einmal im Leben (§ 34 Abs. 3 EStG).
Freibeträgealle 10 JahreEhegatte 500.000 €, je Kind 400.000 € — bei jeder Schenkung neu nutzbar.

Kapitel I von 4

Wie Mediziner besteuert werden

Was die Freiberuflichkeit wert ist — und wie schnell sie verloren geht.

Kurz gefasst

Niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten sind Freiberufler nach § 18 EStG: keine Gewerbesteuer, keine Bilanzierungspflicht. Angestellte Ärzte versteuern Gehalt nach § 19 EStG — für sie zählt vor allem die Vermögensseite. Die größte Gefahr der Niedergelassenen: gewerbliche Nebenumsätze, die die ganze Gemeinschaftspraxis infizieren.

Heilberufe gehören zu den Katalogberufen des § 18 EStG: Die Einkünfte sind freiberuflich, Gewerbesteuer fällt nicht an, der Gewinn darf dauerhaft per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden. Angestellte Ärztinnen und Ärzte beziehen dagegen Arbeitslohn (§ 19 EStG) — ihre steuerlichen Themen liegen weniger im Beruf als im Vermögen: Immobilien, Depot, Beteiligungen und die spätere Übertragung an die nächste Generation. Die Kapitel III und IV dieses Dossiers gelten deshalb für Angestellte genauso.

Für Gemeinschaftspraxen (GbR, Partnerschaft) lauert die gewerbliche Infektion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Erzielt die Gesellschaft auch gewerbliche Umsätze — ein Eigenlabor über das zahnärztliche Berufsbild hinaus, der Verkauf von Pflege- und Prophylaxeprodukten, ein gewerblich tätiger Mitgesellschafter —, färben diese auf sämtliche Einkünfte ab: Die gesamte Praxis wird gewerbesteuerpflichtig. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gewährt eine Bagatellgrenze: Unschädlich bleiben gewerbliche Nettoumsätze bis 3 Prozent des Gesamtnettoumsatzes und zugleich höchstens 24.500 € im Jahr — beide Grenzen müssen eingehalten sein.

Bei der Umsatzsteuer sind Heilbehandlungen steuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG) — aber nur, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Individuelle Gesundheitsleistungen ohne medizinische Indikation, viele Gutachten und rein ästhetische Behandlungen sind steuerpflichtig; seit der jüngeren BFH-Rechtsprechung muss die medizinische Indikation im Zweifel je Patient dokumentiert sein. Kleine steuerpflichtige Nebenumsätze fängt oft die Kleinunternehmerregelung ab (§ 19 UStG: seit 2025 bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr).

Freiberuflich nach § 18 EStG — solange die Praxis heilt und nicht handelt.

Beispiel: Der Prophylaxe-Shop der Zahnarzt-GbR

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis (Gesamtnettoumsatz 1.000.000 €) verkauft am Empfang elektrische Zahnbürsten und Pflegeprodukte für 36.000 € netto im Jahr.

PrüfungErgebnis
3 %-Grenze: 3 % × 1.000.000 €30.000 € — überschritten
Absolute Grenze24.500 € — überschritten
Folgegesamte Praxis gewerblich

Die Abfärbung erfasst nicht nur den Shop, sondern alle Einkünfte der GbR — mit Gewerbesteuer und den Folgen für die Betriebsvermögenseigenschaft. Zum Vergleich: Bei 25.000 € Produktumsatz wäre zwar die 3 %-Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber knapp gerissen — auch dann färbt es ab.

Die Ordnung: Der Verkauf gehört in eine zweite, personenidentische Gesellschaft — zwei Gesellschaften, zwei Sphären, keine Infektion. Dieselbe Trennung schützt beim Eigenlabor, das über das zahnärztliche Berufsbild hinaus für fremde Praxen arbeitet.

Gesetzliche Grundlage

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGKatalogberufe: Ärzte, Zahnärzte, Krankengymnasten/Physiotherapeuten u. a. — freiberufliche Einkünfte.
§ 19 EStGAngestellte Ärzte: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStGAbfärbung gewerblicher Einkünfte auf die gesamte Personengesellschaft; Bagatellgrenze (3 % / 24.500 €) nach BFH-Rechtsprechung.
§ 4 Nr. 14 UStGUmsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel.
§ 19 UStGKleinunternehmerregelung: seit 2025 Grenzen 25.000 € (Vorjahr) / 100.000 € (laufendes Jahr).

Kapitel II von 4

Die Praxisabgabe

Warum das Alter beim Verkauf über die Steuer entscheidet — und Warten den Preis kostet.

Kurz gefasst

Wer die Praxis nach dem 55. Geburtstag verkauft, kann den Veräußerungsgewinn mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG versteuern — einmal im Leben, auf Antrag. Das spart häufig einen mittleren fünfstelligen Betrag. Zugleich gilt: Der Praxiswert schmilzt, je länger die Abgabe hinausgeschoben wird.

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Praxis — Verkaufspreis abzüglich Buchwert und Kosten — ist ein Veräußerungsgewinn nach § 16 bzw. § 18 Abs. 3 EStG. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr (oder bei dauernder Berufsunfähigkeit) stehen zwei Vergünstigungen offen, beide einmal im Leben: ein Freibetrag von 45.000 € (§ 16 Abs. 4 EStG), der ab 136.000 € Veräußerungsgewinn abschmilzt und ab 181.000 € vollständig entfällt — und der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis 5 Mio. €. Ohne Antrag greift immerhin die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG), die die Progression glättet.

Der Praxiswert — der Goodwill über die Sachwerte hinaus — hängt an übertragbaren Patientenbeziehungen, am Standort, an der Personal- und Terminstruktur und zunehmend an der Digitalisierung. Er ist flüchtig: Wer die Abgabe „noch zwei, drei Jahre“ hinausschiebt, verkauft oft eine schrumpfende Praxis mit alternder Patientenkartei — der Wert schmilzt schneller, als die letzten Berufsjahre einbringen.

Neben dem Verkauf stehen die Übergabe an Kinder oder Kollegen (vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauchsgestaltungen, schrittweise Aufnahme in eine Berufsausübungsgemeinschaft) — steuerlich eigene Wege mit eigenen Regeln. Nicht steuerlich, aber entscheidend: Der Kassensitz (die vertragsärztliche Zulassung) folgt eigenen Vergaberegeln der Kassenärztlichen Vereinigungen und muss in jede Abgabeplanung von Anfang an einbezogen werden.

OPTIMALER VERKAUFSZEITPUNKT PRAXISWERT BERUFSJAHRE Goodwill schmilzt

Der Goodwill wächst über die Berufsjahre — und schmilzt, wenn die Abgabe wartet.

Das Paradebeispiel: Zahnärztin, 62, verkauft für 480.000 €

Eine Zahnärztin, 62, verkauft ihre Praxis. Nach Abzug der Buchwerte verbleibt ein Veräußerungsgewinn von 450.000 €. Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG entfällt (Gewinn über 181.000 €). Ihr durchschnittlicher Steuersatz liegt in diesem Jahr — vereinfacht, ohne Kirchensteuer und Soli — bei rund 40 Prozent.

VarianteSteuer auf 450.000 €
Regulärer Tarif (ca. 40 % Durchschnittssatz)ca. 180.000 €
§ 34 Abs. 3 EStG: 56 % × 40 % = 22,4 %ca. 101.000 €
Ersparnis durch den Antragca. 79.000 €

Der Punkt: Der Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG ist ein einmaliges Recht — er will auf das richtige Jahr gelegt sein. Wer vor 55 verkauft, verschenkt ihn ganz; wer ihn früh für einen kleinen Teilverkauf verbraucht, hat ihn beim großen später nicht mehr. Die Zahlen sind zur Veranschaulichung vereinfacht — die genaue Wirkung hängt vom übrigen Einkommen des Verkaufsjahres ab.

Dafuer spricht

  • § 34 Abs. 3 spart real: Bei sechsstelligen Veräußerungsgewinnen regelmäßig ein mittlerer fünfstelliger Betrag.
  • Planbares Timing: Wer die Abgabe auf ein Jahr mit wenig übrigem Einkommen legt, drückt den Durchschnittssatz zusätzlich.
  • Schrittweise Übergabe möglich: Aufnahme eines Juniorpartners verteilt Preis und Verantwortung über Jahre.

Dagegen spricht

  • Einmal im Leben: Freibetrag und ermäßigter Satz sind verbraucht, wenn sie einmal — auch unbedacht — beansprucht wurden.
  • Warten kostet Goodwill: Der Praxiswert sinkt oft schneller, als die letzten Berufsjahre Gewinn bringen.
  • Kassensitz ist nicht frei handelbar: Nachbesetzungsverfahren und Bedarfsplanung können den Zeitplan diktieren.

Gesetzliche Grundlage

§ 18 Abs. 3, § 16 EStGVeräußerungsgewinn bei Praxisverkauf und Praxisaufgabe.
§ 16 Abs. 4 EStGFreibetrag 45.000 € ab 55 Jahren; Abschmelzung ab 136.000 €, entfällt ab 181.000 €.
§ 34 Abs. 1 EStGFünftelregelung zur Progressionsglättung — der Standardfall ohne Antrag.
§ 34 Abs. 3 EStGErmäßigter Steuersatz (56 % des Durchschnittssatzes, mindestens 14 %) ab 55 — einmal im Leben, bis 5 Mio. € Gewinn.

Kapitel III von 4

Vermögens- und Generationsübertragung

Vier Vermögensschichten — vier verschiedene Wege in die nächste Generation.

Kurz gefasst

Typisches Arztvermögen besteht aus Praxis, Immobilien, Depot und Versorgungswerk. Jede Schicht wird anders bewertet, anders übertragen und anders besteuert. Wer alle vier über einen Kamm schert, verschenkt Freibeträge — oder löst Steuern aus, die vermeidbar waren.

Die Praxis ist Betriebsvermögen: Bei Schenkung oder Erbfall kann die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG greifen — 85 Prozent (Regelverschonung, fünf Jahre Behaltensfrist) oder 100 Prozent (Optionsverschonung, sieben Jahre) —, wenn der Nachfolger den Betrieb fortführt. Immobilien und Depot sind Privatvermögen: keine Verschonung, volle Bewertung zum gemeinen Wert. Das Versorgungswerk ist gar nicht übertragbar — die Anwartschaft folgt eigenen Regeln (Hinterbliebenenrenten statt Erbmasse) und fällt nicht in den Nachlass.

Das wichtigste Werkzeug für das Privatvermögen sind die persönlichen Freibeträge: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind und Elternteil, 200.000 € je Enkel — und sie stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung (§§ 14, 16 ErbStG). Wer früh beginnt, überträgt ein Mehrfaches steuerfrei. Bei Immobilien verstärkt der Nießbrauchsvorbehalt die Wirkung: Die Eltern übertragen das Eigentum, behalten aber Mieterträge und Nutzung. Der Kapitalwert des Nießbrauchs — Jahreswert mal Vervielfältiger nach Alter und Lebenserwartung, Rechnungszins 5,5 Prozent (§§ 13, 14 BewG) — wird vom Immobilienwert abgezogen und drückt den steuerpflichtigen Erwerb oft unter den Freibetrag.

PRAXIS / BETRIEBSVERMOEGEN Verschonung §§ 13a, 13b ErbStG moeglich IMMOBILIEN & DEPOT Privatvermoegen, volle Bewertung VERSORGUNGSWERK nicht vererbbar, eigene Regeln

Praxis, Immobilien & Depot, Versorgungswerk — jede Schicht folgt eigenen Regeln.

Beispiel: Immobilie mit Nießbrauch an die Tochter

Ein Radiologe, 60, überträgt ein vermietetes Wohnhaus (Wert 750.000 €, Jahresmiete netto 24.000 €) an seine Tochter — und behält sich den Nießbrauch vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt bei seiner statistischen Lebenserwartung — vereinfacht gerechnet — rund 310.000 €.

PositionBetrag
Immobilienwert750.000 €
abzüglich Kapitalwert Nießbrauch−310.000 €
abzüglich Freibetrag Kind−400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb40.000 €

Der Punkt: Statt 350.000 € über dem Freibetrag bleiben 40.000 € steuerpflichtig — bei 7 Prozent in Steuerklasse I sind das 2.800 € statt rund 38.500 €. Nach zehn Jahren steht der Freibetrag erneut zur Verfügung, etwa für das Depot. Der Kapitalwert hängt von Alter und aktueller Sterbetafel ab — die genaue Rechnung gehört in die Beratung.

Gesetzliche Grundlage

§§ 14, 16 ErbStGPersönliche Freibeträge (500.000 € / 400.000 € / 200.000 €) — alle zehn Jahre neu.
§§ 13a, 13b ErbStGVerschonung des begünstigten Betriebsvermögens — die Praxis ja, Immobilien und Depot nein.
§§ 13, 14 BewGKapitalwert von Nießbrauch und wiederkehrenden Nutzungen; Rechnungszins 5,5 %.

Kapitel IV von 4

Die Stiftung für Mediziner-Vermögen

Wann es sich lohnt, Immobilien und Depot aus dem Erbgang herauszunehmen.

Kurz gefasst

Eine Familienstiftung nimmt Immobilien und Depot dauerhaft aus dem Erbgang: kein Pflichtteilszugriff auf das Stiftungsvermögen nach Ablauf der Fristen, keine Zersplitterung bei Scheidung oder Erbstreit, Versorgung der Familie über die Satzung. Der Preis: Endgültigkeit, laufende Verwaltung — und alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer.

Wer über Jahrzehnte Immobilien und ein Depot aufgebaut hat, hinterlässt im Erbfall oft genau die Konstellation, die Familien zerreißt: mehrere Erben, unteilbare Objekte, Pflichtteilsansprüche. Die Familienstiftung löst das strukturell: Das eingebrachte Vermögen gehört der Stiftung selbst — es wird nie wieder vererbt, kann nicht durch Scheidung eines Kindes oder den Pflichtteil eines zerstrittenen Erben herausgerissen werden. Die Familie wird über die Satzung versorgt: laufende Ausschüttungen, Wohnrechte, Ausbildungsförderung — über Generationen, nach Regeln, die die Stifterin selbst geschrieben hat.

Zur ehrlichen Rechnung gehört die Besteuerung: Die Stiftung zahlt auf ihre Erträge Körperschaftsteuer (15,825 Prozent inklusive Soli; vermögensverwaltend keine Gewerbesteuer). Ausschüttungen an Begünstigte unterliegen der Kapitalertragsteuer. Und alle 30 Jahre fingiert das Gesetz einen Erbfall — die Erbersatzsteuer mit einem Freibetrag von 800.000 € (zwei Kinderfreibeträge, Steuerklasse I). Für Immobilien und Depot gibt es dabei — anders als für Betriebsvermögen — keine Verschonung; die Steuer will über Rücklagen oder eine Verrentung geplant sein.

Für wen lohnt das? Als Erfahrungswert: ab einem dauerhaft gebundenen Vermögen von etwa ein bis drei Millionen Euro stehen Nutzen und Verwaltungsaufwand (Vorstand, Rechnungslegung, Stiftungsaufsicht) in einem vernünftigen Verhältnis. Darunter leisten Testament, Schenkungsplan über die Zehnjahresfristen und Nießbrauchsgestaltungen meist dasselbe — mit weniger Apparat. Die Stiftung ist kein Steuersparmodell, sondern ein Ordnungsinstrument: Sie lohnt, wenn Bestand über Generationen das eigentliche Ziel ist.

Stiftung Verkauf Uebergabe HEUTE

Verkauf, Übergabe oder Stiftung — drei Wege, ein Vermögen.

Beispiel: Drei Mietshäuser, drei Kinder — mit und ohne Stiftung

Eine Kardiologin, 58, hält drei Mietshäuser (zusammen 2,4 Mio. €) und ein Depot (600.000 €). Drei Kinder, eines lebt im Ausland, eines steckt in einer schwierigen Ehe.

Ohne Stiftung: Im Erbfall entsteht eine Erbengemeinschaft an unteilbaren Objekten. Der Freibetrag deckt 400.000 € je Kind — auf die verbleibenden rund 1,8 Mio. € fällt Erbschaftsteuer an; dazu drohen Verkäufe unter Zeitdruck, wenn ein Kind ausbezahlt werden will oder ein Zugewinnausgleich ansteht.

Mit Familienstiftung: Die Häuser gehören der Stiftung; die Kinder erhalten satzungsgemäße Ausschüttungen. Kein Erbgang, keine Erbengemeinschaft, kein Zugriff aus der Scheidung. Dafür: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre auf das Stiftungsvermögen (nach Freibetrag 800.000 €) — planbar über drei Jahrzehnte statt plötzlich im Erbfall.

Der Punkt: Die Stiftung macht aus einem unplanbaren Erbfall eine planbare Dauerordnung. Ob sich das rechnet, entscheidet weniger die Steuer als die Familie — der Selbstcheck unten sortiert die Frage vor.

Dafuer spricht

  • Kein Erbgang mehr: Immobilien und Depot können nicht durch Erbstreit, Scheidung oder Pflichtteil zersplittert werden.
  • Versorgung nach eigenen Regeln: Die Satzung bestimmt, wer wann was erhält — über Generationen.
  • Planbare Steuer: Die Erbersatzsteuer kommt mit Ansage alle 30 Jahre — statt unplanbar im Erbfall.

Dagegen spricht

  • Endgültigkeit: Was gestiftet ist, gehört der Familie im rechtlichen Sinn nicht mehr.
  • Keine Verschonung für Privatvermögen: Immobilien und Depot tragen die Erbersatzsteuer ohne Betriebsvermögens-Privileg.
  • Laufender Apparat: Vorstand, Rechnungslegung und Stiftungsaufsicht kosten Zeit und Geld — unter etwa 1–3 Mio. € Vermögen selten im Verhältnis.

Gesetzliche Grundlage

§§ 80–88 BGBErrichtung der Stiftung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGErbersatzsteuer der Familienstiftung im 30-Jahres-Turnus; Freibetrag 800.000 €.
§ 15 Abs. 2 ErbStGSteuerklassenprivileg bei Errichtung: Es gilt das Verhältnis zum entferntest Begünstigten.
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStGLeistungen an Destinatäre werden wie Gewinnausschüttungen besteuert.
Die Praxis endet mit dem Berufsleben — das Vermögen soll es nicht.

Merksatz des Kollegs

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Stand: Juli 2026 · Erste Ausgabe zum Workshop Traunstein. Das Kompendium vermittelt allgemeines Wissen für Unternehmerinnen und Unternehmer; Zahlenbeispiele und Rechner sind zur Veranschaulichung vereinfacht. Es ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung — über den Einzelfall entscheidet das persönliche Gespräch. Inhaltlich verantwortlich: Stiftskolleg — Die Unternehmer-Akademie, in fachlicher Zusammenarbeit mit Steuerberater Niklas Bienhüls.