STIFTSKOLLEGANNO MMXXVI STIFTSKOLLEG Unternehmer-Akademie

KompendiumKapitel I — Die Rechtsformen

Was ist eine Familienstiftung?

Ein verselbstständigtes Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit — errichtet, um Familie und Unternehmen dauerhaft zu ordnen.

Kurz gefasst

Die Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Versorgung einer oder mehrerer Familien dient. Sie hat weder Gesellschafter noch Mitglieder: Das eingebrachte Vermögen gehört der Stiftung selbst, geführt wird sie vom Vorstand nach den Regeln der Satzung. Damit ist das Vermögen dem direkten Zugriff Einzelner, aber auch Erbstreit, Scheidungsfolgen und Gläubigern weitgehend entzogen. Steuerlich unterliegt sie der Körperschaftsteuer; alle 30 Jahre fällt die Erbersatzsteuer an. Leistungen an die Begünstigten werden wie Kapitalerträge besteuert.

Eigentümersie selbstDie Stiftung hat weder Gesellschafter noch Mitglieder.
Ertragsteuer15,825 %Körperschaftsteuer inkl. Soli; vermögensverwaltend keine Gewerbesteuer.
Erbersatzsteueralle 30 JahreFiktiver Erbfall auf zwei Kinder — Freibetrag 800.000 €, Steuerklasse I.
Errichtungab ca. 1–3 Mio €Erfahrungswert, ab dem Nutzen und Verwaltungsaufwand im Verhältnis stehen.

Die Abwägung

Vorteile und Nachteile — nüchtern gegenübergestellt.

Dafür spricht

  • Bestandsschutz: Das Vermögen bleibt zusammen — kein Erbgang, keine Pflichtteilszersplitterung im Stiftungsvermögen.
  • Klare Versorgungsordnung: Die Satzung regelt, wer wann was erhält — über Generationen.
  • Niedrige laufende Steuer: Vermögensverwaltende Erträge mit 15,825 %; Beteiligungserträge nach § 8b KStG weitgehend frei.
  • Schutz vor Zugriff: Gläubiger-, Scheidungs- und Wegzugsrisiken der Familie treffen das Stiftungsvermögen nicht unmittelbar.
  • Unternehmenskontinuität: Als Gesellschafterin hält die Stiftung Anteile dauerhaft und stimmt nach Satzungsauftrag.

Dagegen spricht

  • Endgültigkeit: Was gestiftet ist, gehört der Stiftung — eine Rückabwicklung ist die seltene Ausnahme.
  • Erbersatzsteuer: Alle 30 Jahre wird ein Erbfall fingiert; Liquidität dafür will geplant sein.
  • Gebundene Satzung: Spätere Änderungen brauchen triftige Gründe und die Stiftungsbehörde.
  • Laufender Aufwand: Vorstand, Rechnungslegung, Aufsicht, gegebenenfalls Beirat.
  • Leistungen sind steuerpflichtig: Zuwendungen an Begünstigte unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Gesetzliche Grundlage

Wo es geschrieben steht.

§§ 80–88 BGBErrichtung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung; seit 2023 bundeseinheitliches Stiftungsrecht.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGErbersatzsteuer der Familienstiftung im 30-Jahres-Turnus.
§ 15 Abs. 2 ErbStGSteuerklassenprivileg bei Errichtung: Es gilt das Verhältnis zum entferntest Begünstigten.
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStGLeistungen an Destinatäre wie Gewinnausschüttungen besteuert.
§ 15 AStGZurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen.

Aus der Praxis

Hands-on: Unternehmensanteile in die Stiftung

Ein Unternehmer überträgt 60 % seiner GmbH-Anteile (Wert 4 Mio €) auf eine Familienstiftung. Die Errichtung wird wie eine Schenkung besteuert — mit Betriebsvermögensbegünstigung (§§ 13a, 13b ErbStG) kann sie weitgehend steuerfrei bleiben. Künftige Dividenden fließen der Stiftung zu (§ 8b KStG: zu 95 % frei) und finanzieren nach Satzung Ausbildung und Versorgung der Kinder.

Der Punkt: Der Unternehmer regelt zu Lebzeiten, was sonst das Erbrecht regeln würde — und die Anteile bleiben dauerhaft in einer Hand.

Interaktiv · Selbstcheck

Trägt eine Familienstiftung bei Ihnen?

Vier Fragen zur Vorsortierung — je öfter Sie zustimmen, desto eher verdient die Stiftung ein ernsthaftes Gespräch.

Die Familienstiftung kennt keine Erben — nur eine Ordnung, die bleibt.

Merksatz des Kollegs

Im Kolleg vertiefen

Dieses Wissen ist der Anfang. Die Anwendung ist die Mitgliedschaft.

Mitglieder des Stiftskollegs behalten Zugang zum Kompendium samt aller Workshop-Unterlagen, erhalten die Einladungen zu den Kolleg-Terminen zuerst — und arbeiten dort an den eigenen Zahlen. Die Aufnahme ist derzeit beitragsfrei.

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Stand: Juli 2026 · Erste Ausgabe zum Workshop Traunstein. Das Kompendium vermittelt allgemeines Wissen für Unternehmerinnen und Unternehmer; Zahlenbeispiele und Rechner sind zur Veranschaulichung vereinfacht. Es ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung — über den Einzelfall entscheidet das persönliche Gespräch. Inhaltlich verantwortlich: Stiftskolleg — Die Unternehmer-Akademie, in fachlicher Zusammenarbeit mit Steuerberater Niklas Bienhüls.