STIFTSKOLLEGANNO MMXXVI STIFTSKOLLEG Unternehmer-Akademie

KompendiumKapitel I — Die Rechtsformen

Was ist eine gemeinnützige Stiftung?

Vermögen im Dienst der Allgemeinheit — steuerbefreit, spendenbegünstigt und auf Dauer angelegt.

Kurz gefasst

Die gemeinnützige Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung — etwa Bildung, Wissenschaft, Mildtätigkeit oder Kultur. Dafür ist sie von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; Zuwendungen an sie sind als Spenden abziehbar, die Errichtung bleibt erbschaft- und schenkungsteuerfrei. Im Gegenzug ist das Vermögen dauerhaft dem gewählten Zweck gewidmet: Ausschüttungen an Private sind ausgeschlossen, die Mittel sind satzungsgemäß zu verwenden. Für Unternehmerfamilien ist sie das Instrument, Wirkung über das eigene Leben hinaus zu ordnen.

Ertragsteuern0 €Befreit, soweit die Stiftung im ideellen Bereich und Zweckbetrieb wirkt.
Spendenabzug20 %des Gesamtbetrags der Einkünfte, jährlich (§ 10b EStG).
Vermögensstock1 Mio €zusätzlich je Stifter, verteilbar auf zehn Jahre (Ehegatten: 2 Mio €).
Stifterversorgungbis 1/3der Erträge für Stifter und nächste Angehörige zulässig (§ 58 Nr. 6 AO).

Die Abwägung

Vorteile und Nachteile — nüchtern gegenübergestellt.

Dafür spricht

  • Umfassende Steuerbefreiung für ideellen Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe.
  • Großzügiger Spendenabzug: laufend bis 20 % des Einkommens, dazu die Vermögensstockspende.
  • Steuerfreie Errichtung: Weder Schenkung- noch Erbschaftsteuer auf das gewidmete Vermögen.
  • Drittelregel: Bis zu ein Drittel der Erträge darf Stifter und nächste Angehörige angemessen versorgen.
  • Dauerhafte Wirkung: Name, Zweck und Ordnung des Stifters bestehen über Generationen fort.

Dagegen spricht

  • Endgültige Zweckbindung: Das Vermögen steht der Familie als solcher nicht mehr zur Verfügung.
  • Zeitnahe Mittelverwendung: Erträge sind grundsätzlich binnen zwei Jahren einzusetzen (Erleichterung erst unter 45.000 € Einnahmen).
  • Strenge Sphärentrennung: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bleibt steuerpflichtig.
  • Formstrenge: Satzungsmuster der AO ist einzuhalten; Verstöße kosten rückwirkend die Begünstigung.
  • Aufsicht und Nachweise: Stiftungsbehörde und Finanzamt prüfen regelmäßig.

Gesetzliche Grundlage

Wo es geschrieben steht.

§§ 51–68 AOGemeinnützige Zwecke, Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Mittelverwendung.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiung von der Körperschaftsteuer (parallel § 3 Nr. 6 GewStG).
§ 10b Abs. 1, 1a EStGSpendenabzug und Vermögensstockspende bis 1 Mio € je Stifter.
§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStGSteuerfreiheit von Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften.
§ 58 Nr. 6 AODrittelregel zur Versorgung von Stifter und nächsten Angehörigen.

Aus der Praxis

Zahlenbeispiel: Die Vermögensstockspende

Eine Unternehmerin errichtet eine gemeinnützige Bildungsstiftung und stattet sie mit 1.000.000 € aus. Den Betrag kann sie über zehn Jahre verteilt als Sonderausgabe abziehen — bei einem Spitzensteuersatz von 42 % mindert das ihre Steuer um bis zu 420.000 €. Zusätzlich bleiben ihre laufenden Spenden bis 20 % des Einkommens jedes Jahr abziehbar.

Der Punkt: Der Staat trägt einen erheblichen Teil der Stiftung mit — die Ordnung des Gebens bestimmt die Stifterin.

Gestiftet ist für immer: Der Zweck wird zum Eigentümer.

Merksatz des Kollegs

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Stand: Juli 2026 · Erste Ausgabe zum Workshop Traunstein. Das Kompendium vermittelt allgemeines Wissen für Unternehmerinnen und Unternehmer; Zahlenbeispiele und Rechner sind zur Veranschaulichung vereinfacht. Es ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung — über den Einzelfall entscheidet das persönliche Gespräch. Inhaltlich verantwortlich: Stiftskolleg — Die Unternehmer-Akademie, in fachlicher Zusammenarbeit mit Steuerberater Niklas Bienhüls.