STIFTSKOLLEGANNO MMXXVI STIFTSKOLLEG Unternehmer-Akademie

KompendiumKapitel I — Die Rechtsformen

Was leisten Stiftungen in Luxemburg und Liechtenstein?

Zwei Nachbarrechtsordnungen, zwei sehr verschiedene Antworten — und ein deutsches Steuerrecht, das mitliest.

Kurz gefasst

Liechtenstein kennt seit 1926 eine flexible privatnützige Stiftung und ist damit der etablierte Stiftungsstandort des deutschsprachigen Raums. Luxemburg dagegen hat bis heute keine privatnützige Familienstiftung: Die dortige Fondation steht nur gemeinnützigen Zwecken offen, das Gesetzesvorhaben einer Fondation Patrimoniale wurde nie verabschiedet. Für Familien mit Wohnsitz in Deutschland gilt in beiden Richtungen: Das deutsche Steuerrecht rechnet die Erträge intransparenter ausländischer Familienstiftungen den Begünstigten im Inland zu (§ 15 AStG), und die Errichtung verliert das Steuerklassenprivileg. Ein Standortvorteil entsteht daher nur in besonderen Lagen.

Liechtensteinseit 1926Privatnützige Stiftung nach Art. 552 ff. PGR, Mindestkapital 30.000 CHF.
Luxemburgkeineprivatnützige Stiftung; die Fondation ist gemeinnützigen Zwecken vorbehalten.
§ 15 AStGZurechnungErträge ausländischer Familienstiftungen werden Inlandsbegünstigten zugerechnet.
ErrichtungStkl. IIIOhne Steuerklassenprivileg: bis zu 50 % Schenkungsteuer auf das Stiftungsvermögen.

Die Abwägung

Vorteile und Nachteile — nüchtern gegenübergestellt.

Dafür spricht

  • Liechtenstein — Gestaltungsfreiheit: Begünstigtenordnung, Beiräte und Widerrufsrechte flexibler als im BGB.
  • Diskretion: Kein öffentliches Stiftungsregister mit Begünstigtendaten wie in Deutschland üblich.
  • EWR-Rahmen: Innerhalb des EWR ist der Entlastungsbeweis gegen die Zurechnungsbesteuerung möglich (§ 15 Abs. 6 AStG).
  • Stabile Rechtstradition: Ein Jahrhundert Stiftungspraxis, spezialisierte Verwaltungsräte.

Dagegen spricht

  • Zurechnungsbesteuerung: Ohne gelungenen Entlastungsbeweis versteuern deutsche Begünstigte die Stiftungserträge laufend mit — die Struktur bringt dann steuerlich nichts.
  • Teure Errichtung: Ohne Steuerklassenprivileg drohen bei größeren Vermögen bis zu 50 % Schenkungsteuer.
  • Meldepflichten: §§ 138 ff. AO, Transparenzregister und automatischer Informationsaustausch erfassen die Struktur vollständig.
  • Substanzanforderungen: Ohne echte Verwaltung vor Ort droht die Einordnung als bloße Briefkastenkonstruktion.
  • Luxemburg: Für Familienvermögen fehlt die Rechtsform schlicht; Ersatzvehikel wie die SPF sind Gesellschaften mit eigenen Grenzen.

Gesetzliche Grundlage

Wo es geschrieben steht.

Art. 552 ff. PGR (FL)Liechtensteinisches Stiftungsrecht: Errichtung, Organe, Begünstigte.
§ 15 AStGZurechnung von Vermögen und Einkünften ausländischer Familienstiftungen; Abs. 6: EWR-Entlastungsbeweis.
§ 15 Abs. 2 ErbStGSteuerklassenprivileg nur für Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.
§ 138 Abs. 2 AOAnzeigepflicht für Beziehungen zu ausländischen Vermögensmassen.

Aus der Praxis

Hands-on: Der Vergleich, der meist entscheidet

Ein Unternehmer (Wohnsitz Münsterland) erwägt eine Stiftung mit 5 Mio € Kapitalvermögen.

Deutsche Familienstiftung: Errichtung mit Steuerklassenprivileg (Kinder: 19 % über den Freibeträgen), laufend 15,825 % auf Erträge, klare Rechtslage.

Liechtensteiner Stiftung: Errichtung in Steuerklasse III (30–50 %), danach jährlicher Streit um den Entlastungsbeweis nach § 15 AStG — misslingt er, versteuert die Familie die Erträge, als gäbe es die Stiftung nicht.

Der Punkt: Solange Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland liegen, gewinnt in der Gesamtrechnung fast immer die inländische Stiftung. Das Ausland wird interessant, wenn die Familie selbst international wird.

Vertiefung · Zeile 19

Stiftungen in Luxemburg

Luxemburg ist Fonds- und Beteiligungsstandort, aber kein Stiftungsstandort für Familien: Die Fondation nach dem Gesetz von 1928 steht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken offen und untersteht staatlicher Genehmigung. Der Entwurf einer privatnützigen Fondation Patrimoniale (2013) wurde nach jahrelanger Diskussion zurückgezogen und bis heute nicht Gesetz.

Wer „Stiftung Luxemburg“ sucht, landet daher praktisch bei Gesellschaftsformen — etwa der vermögensverwaltenden SPF oder der Beteiligungsgesellschaft SOPARFI. Beide sind Kapitalgesellschaften mit eigener Steuerlogik und lösen aus deutscher Sicht Hinzurechnungs- und Meldepflichten aus. Eine Bestandsordnung über Generationen, wie sie die Stiftung leistet, bieten sie nicht.

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Stiftungen in Liechtenstein

Die liechtensteinische Stiftung (Art. 552 ff. PGR) ist das klassische Auslandsvehikel des deutschsprachigen Raums: Mindestkapital 30.000 CHF, große Freiheit bei Begünstigtenordnung und Kontrollrechten, professionelle Stiftungsräte, Errichtung binnen Tagen.

Aus deutscher Sicht entscheidet § 15 AStG: Als EWR-Staat mit Amtshilfe kann Liechtenstein den Entlastungsbeweis eröffnen — die Familie muss dafür nachweisen, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Wer die Stiftung wie ein eigenes Konto behandelt, verliert diesen Nachweis. Hinzu kommen Steuerklasse III bei der Errichtung und die volle Meldearchitektur. Ordentlich geführt ist die FL-Stiftung ein ernsthaftes Instrument — für Familien mit deutschem Lebensmittelpunkt bleibt die deutsche Familienstiftung die geradere Linie.

Der Standort der Stiftung folgt dem Leben der Familie — nicht umgekehrt.

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Stand: Juli 2026 · Erste Ausgabe zum Workshop Traunstein. Das Kompendium vermittelt allgemeines Wissen für Unternehmerinnen und Unternehmer; Zahlenbeispiele und Rechner sind zur Veranschaulichung vereinfacht. Es ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung — über den Einzelfall entscheidet das persönliche Gespräch. Inhaltlich verantwortlich: Stiftskolleg — Die Unternehmer-Akademie, in fachlicher Zusammenarbeit mit Steuerberater Niklas Bienhüls.