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KompendiumKapitel II — Die Steuerarten

Einkommensteuer — was regelt sie?

Die Steuer der natürlichen Personen: progressiv von 0 bis 45 Prozent, mit sieben Einkunftsarten.

Kurz gefasst

Die Einkommensteuer erfasst das Einkommen natürlicher Personen in sieben Einkunftsarten — vom Gewerbebetrieb über Kapitalvermögen bis zur Vermietung. Ihr Tarif ist progressiv: 2026 bleibt ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro steuerfrei, danach steigt der Satz von 14 auf 42 Prozent (ab rund 68.500 Euro) und 45 Prozent ab rund 278.000 Euro. Ehegatten können das Splitting nutzen, Kapitalerträge unterliegen gesondert der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Für Unternehmer in Personengesellschaften ist die Einkommensteuer die zentrale Größe — jede Gestaltungsfrage endet bei der Frage, welcher Grenzsteuersatz gerade gilt.

Grundfreibetrag12.348 €Tarif 2026; bis hierhin fällt keine Einkommensteuer an.
Spitzensatz42 %Ab ca. 68.500 € zu versteuerndem Einkommen (Alleinstehende).
Reichensteuer45 %Ab ca. 278.000 € zu versteuerndem Einkommen.
Kapitalerträge25 %Abgeltungsteuer zzgl. Soli — getrennt vom Tarif (§ 32d EStG).

Die Abwägung

Vorteile und Nachteile — nüchtern gegenübergestellt.

Dafür spricht

  • Leistungsgerechte Kurve: Kleine Einkommen zahlen wenig, der Durchschnittssatz liegt stets unter dem Grenzsatz.
  • Splitting: Ehegatten glätten die Progression — je ungleicher die Einkommen, desto stärker.
  • Verlustverrechnung: Verluste einer Einkunftsart mindern grundsätzlich das übrige Einkommen.
  • Gestaltbare Bemessung: Investitionsabzugsbetrag, Thesaurierung (§ 34a EStG) und Timing verschieben Last in bessere Jahre.

Dagegen spricht

  • Progression trifft Spitzenjahre: Ein starkes Jahr wird überproportional besteuert — Glättung will geplant sein.
  • 42 % beginnen früh: Der Spitzensatz greift bereits beim Anderthalbfachen des Durchschnittslohns.
  • Komplexität: Sieben Einkunftsarten, Ausnahmen und Pauschalen machen die Erklärung aufwendig.
  • Kalte Progression: Ohne Tarifanpassung frisst Inflation die Entlastung — der Gesetzgeber muss nachziehen.

Gesetzliche Grundlage

Wo es geschrieben steht.

§ 2 EStGDie sieben Einkunftsarten und das Schema zum zu versteuernden Einkommen.
§ 32a EStGDer Tarif: Grundfreibetrag, Progressionszonen, 42 % und 45 %.
§ 32d EStGAbgeltungsteuer von 25 % auf private Kapitalerträge.
§ 34a EStGBegünstigung nicht entnommener Gewinne für Personenunternehmen.
§ 35 EStGAnrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer.

Aus der Praxis

Zahlenbeispiel: Grenz- und Durchschnittssatz

Ein Einzelunternehmer hat 80.000 € zu versteuerndes Einkommen. Tarif 2026: Die Steuer beträgt rund 24.700 € — ein Durchschnittssatz von etwa 31 %. Jeder zusätzliche Euro wird aber bereits mit dem Grenzsatz von 42 % belastet. Ob sich eine Investition, eine Zusatzvergütung oder ein Rechtsformwechsel lohnt, entscheidet immer der Grenzsatz — den eigenen Wert zeigt der Rechner unten.

Interaktiv · Rechner

Ihr Tarif 2026: Durchschnitt und Grenze

Zu versteuerndes Einkommen einstellen — der Rechner zeigt Einkommensteuer, Durchschnittssatz und den Grenzsatz, der Ihre nächste Entscheidung bepreist. Ohne Soli und Kirchensteuer.

Einkommensteuer 2026
Ihr Grenzsteuersatzso viel kostet der nächste Euro
0 %Durchschnittssatz45 %

Tarifeckwerte 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €), stetige Näherung nach § 32a EStG.

Nicht was Sie verdienen, sondern was der nächste Euro kostet, steuert Ihre Entscheidung.

Merksatz des Kollegs

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Stand: Juli 2026 · Erste Ausgabe zum Workshop Traunstein. Das Kompendium vermittelt allgemeines Wissen für Unternehmerinnen und Unternehmer; Zahlenbeispiele und Rechner sind zur Veranschaulichung vereinfacht. Es ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung — über den Einzelfall entscheidet das persönliche Gespräch. Inhaltlich verantwortlich: Stiftskolleg — Die Unternehmer-Akademie, in fachlicher Zusammenarbeit mit Steuerberater Niklas Bienhüls.